Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat das Ziel, „Mode designed in Germany“ in seiner Wahrnehmung als Kultur- und Wirtschaftsgut im In- und Ausland zu stärken und Designer und Designunternehmer in ihren Möglichkeiten zu fördern.
Die Ziele des Vereins sind nicht wirtschaftlicher Natur, sondern ideell und allgemein das Modedesign aus Deutschland zu stärken, ohne bestimmte wirtschaftliche Ziele einer Person oder eines Unternehmens zu fördern. Der Verein steht allen Beteiligten des Modedesigns offen und versteht sich weder als Berufsverband, noch verfolgt er eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zu diesem Zweck wird der Verein im In- und Ausland insbesondere
Maßnahmen durchführen, um die Wahrnehmung von Modedesign aus Deutschland zu fördern,
den Dialog der Beteiligten am Modedesign durch Austausch von Erfahrungen, Kontakten und Wissen fördern,
den Dialog mit und den Einfluss auf relevante politische und wirtschaftliche Gruppen fördern,
die Reflektion über den kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Status sowie Fragen der Nachhaltigkeit von Modedesign fördern,
die Entwicklung eines international wettbewerbsfähigen Modedesigns aus Deutschland fördern,
insbesondere Nachwuchs im Modedesign durch die Vermittlung von Wissen fördern,
Information über Modedesign aus Deutschland sammeln und verbreiten.
Zur Realisierung der Zwecke und Ziele kann der Verein darüber hinaus alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Projekte und Veranstaltungen durchführen, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit leisten, Plattformen für den Erfahrungs- und Wissensaustausch anbieten, Kooperationen eingehen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die sich beruflich oder wissenschaftlich mit den Zwecken des Vereins beschäftigen oder die sonst Tätigkeiten nachgehen, die das Vereinsziel zu fördern geeignet sind.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder über das Onlineformular auf der Vereins-Website zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere der Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
das Präsidium,
der Vorstand.
§ 7 Besonderer Vertreter
Der Vorstand kann die Führung der Geschäftsstelle einem Besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB übertragen. Die Vertretungsmacht des Besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die eine Vereinsgeschäftsstelle gewöhnlich mit sich bringt. Er ist dem Vorstand verantwortlich und nimmt an den Versammlungen und Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teil.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Mitgliederversammlungen können – soweit gesetzlich zulässig – auch als virtuelle Versammlungen (Videokonferenzen) in einem nur für Mitglieder zugänglichen Mitgliederbereich durchgeführt werden. Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten werden den Mitgliedern gesondert übermittelt.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Präsidium
Das Präsidium hat die Aufgabe, den Vorstand des Vereins bei seiner Tätigkeit zu beraten und den Verein neben dem Vorstand nach Außen zu repräsentieren.
Zur Vertretung des Vereins ist ausschließlich der Vorstand berufen. Die Mitglieder des Präsidiums haben keinerlei Vertretungsbefugnisse.
Die Mitglieder des Präsidiums, darunter ein Präsident und ein oder mehrere Vizepräsidenten, werden vom Vorstand ernannt. Die Amtszeit ist nicht begrenzt; sie endet durch Verzicht oder Abberufung.
Die Zahl der Präsidiumsmitglieder ist nicht begrenzt. Präsidiumsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei und höchsten vier stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein allein, die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder für die Dauer seiner Amtszeit kooptieren.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten ihre Aufwendungen gegen Nachweis erstattet. Die Mitgliederversammlung kann zudem beschließen, dass Mitglieder des Vorstands eine angemessene Entschädigung für ihren Zeitaufwand erhalten (hauptamtliche Vorstandsmitglieder).
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende mit Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Nennung der Tagesordnung einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt.
Sollte ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme an einer Vorstandssitzung gehindert sein, so hat das Vorstandsmitglied das Recht, an der Beschlussfassung durch schriftliche oder fernmündliche Stimmabgabe mitzuwirken.
Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche und fernmündliche Beschlussfassungen und Beschlussfassungen per Telefax, E-Mail oder per sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, insbesondere Videokonferenzen zulässig, wenn dies von dem Vorsitzenden im Einzelfall bestimmt wird. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden festgestellt und allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet. Auch eine gemischte Beschlussfassung ist zulässig.
Für den Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kaufverträge, Miet-/Pachtverträge, Arbeitsverträge etc.) mit einem wirtschaftlichen Wert von mehr als 5.000,- Euro oder sonstigen Beschlüssen, die die Grundstruktur oder die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins betreffen, bedarf es eines Beschlusses des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder.
§ 12 Haftung
Für aus der Vereinstätigkeit entstehende Schäden haften der Verein und seine Organe gegenüber den Mitgliedern nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib oder Leben.
Für Schäden des Vereins, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.
Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.
§ 13 Gleichstellung
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist in der Satzung die männliche Form verwendet worden. Die Satzung bezieht sich jedoch auf Frauen und Männer gleichberechtigt.
Stand: 20. November 2020